Artikel 6 VO (EG) 94/519

(1) Nach Abschluß der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem Ausschuß einen Bericht über die Ergebnisse.

(2) Gelangt die Kommission innerhalb von neun Monaten nach Einleitung der Untersuchung zu der Auffassung, daß keine gemeinschaftlichen Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich sind, so wird die Untersuchung nach Anhörung des Ausschusses innerhalb eines Monats beendet. Die Entscheidung über die Beendigung der Untersuchung wird mit Angabe der wichtigsten Schlußfolgerungen aus der Untersuchung und einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(3) Ist die Kommission der Auffassung, daß gemeinschaftliche Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich sind, so faßt sie gemäß den Titeln IV und V spätestens neun Monate nach Einleitung der Untersuchung die hierfür notwendigen Beschlüsse. In Ausnahmefällen kann diese Frist um einen weiteren Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert werden; in diesem Fall veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Dauer der Verlängerung mit einer zusammengefaßten Begründung.

(4) Dieser Titel steht Überwachungsmaßnahmen nach den Artikeln 9 bis 14 oder — wenn eine kritische Situation, in der jede Verzögerung einen kaum behebbaren Schaden verursachen würde, umgehendes Handeln erfordert — Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 15 bis 17 nicht entgegen.

Die Kommission nimmt umgehend die Untersuchungen vor, die sie noch für erforderlich hält. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen dienen der Überprüfung der getroffenen Maßnahmen.

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