Artikel 9 VO (EG) 94/519

(1) Machen die Interessen der Gemeinschaft dies erforderlich, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus

a)
die nachträgliche gemeinschaftliche Überwachung bestimmter Einfuhren nach von ihr festgelegten Modalitäten beschließen;
b)
beschließen, bestimmte Einfuhren zur Kontrolle ihrer Entwicklung einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung gemäß Artikel 10 zu unterziehen.

(2) Die Geltungsdauer der Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die sechs Monate folgt, in denen diese Maßnahmen eingeführt worden sind.

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