Artikel 20 VO (EG) 94/520
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zugeteilten, aber nicht ausgeschöpften Kontingentsmengen, sobald sie davon Kenntnis haben, spätestens aber zwanzig Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Genehmigungen, damit diese Mengen gemäß Artikel 2 Absatz 5 neu aufgeteilt werden können.
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