Artikel 20 VO (EG) 95/1172

(1) Es wird ein Ausschuß für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern, im folgenden „Ausschuß” genannt, eingesetzt, dem die Vertreter der Mitgliedstaaten angehören und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Ausschuß kann alle die Durchführung dieser Verordnung betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

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