Präambel VO (EG) 95/1172

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die gemeinschaftliche Außenhandelsstatistik stellt für die Zwecke der gemeinsamen Handelspolitik ein unentbehrliches Instrument dar. Sie muß daher nach einer allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Methodik erstellt werden.

Aus Gründen der Effizienz müssen jedoch Organisation und Ausführung der Datenerhebung und -auswertung gemäß dem Subsidiaritätsprinzip den Mitgliedstaaten übertragen werden. Die Kommission muß die Integration und die Verbreitung der gemeinschaftlichen Ergebnisse sicherstellen.

In der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates vom 24. Juni 1975 über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten(2), sind die methodischen Grundlagen für alle diese Statistiken festgelegt.

Seit Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 2954/85 des Rates vom 22. Oktober 1985 mit Maßnahmen zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten(3) und der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten(4) sind einige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 doppeldeutig geworden.

Die Statistiken über den Warenverkehr der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern müssen weiterhin auf der Grundlage von Zollverfahren erstellt werden. Es empfiehlt sich lediglich, die bereits vorhandenen Bestimmungen an die im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes vorgenommenen Änderungen des Zollrechts anzupassen.

Von diesen Statistiken sind die Durchfuhrstatistik, die Statistik des Zollagerverkehrs und die Statistik der Freizonen und Freilager noch nicht durch harmonisierte Rechtsvorschriften geregelt.

Die technischen Bestimmungen zur Erstellung der Außenhandelsstatistik sollten vorzugsweise in die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung aufgenommen werden.

Eine Erneuerung der einschlägigen Rechtsvorschriften erscheint zweckmäßig, um durch Konsolidierung der geltenden Rechtstexte und einige terminologische Klarstellungen die Transparenz zu erhöhen.

Die einheitliche Anwendung dieser Verordnung muß gewährleistet werden; zu diesem Zweck ist ein gemeinschaftliches Verfahren vorzusehen, das es ermöglicht, die Durchführungsbestimmungen innerhalb der entsprechenden Fristen festzulegen. Ferner ist ein Ausschuß einzusetzen, um eine enge und effiziente Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Bereich zu gewährleisten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 5 vom 7. 1. 1994, S. 8.

(2)

ABl. Nr. L 183 vom 14. 7. 1975, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1629/88 (ABl. Nr. L 147 vom 14. 6. 1988, S. 1).

(3)

ABl. Nr. L 285 vom 25. 10. 1985, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 316 vom 16. 11. 1991, S. 1.

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