ANHANG VO (EG) 95/1239

1. Die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige für Reise- und Aufenthaltskosten nach Artikel 62 Absatz 2 ist wie folgt zu berechnen:

1.1. Reisekosten Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort oder dem Geschäftsort und dem Ort der mündlichen Verhandlung oder der Beweisaufnahme
a)
in Höhe des Eisenbahnfahrpreises 1. Klasse einschließlich der übrigen Beförderungszuschläge, falls die Gesamtentfernung bis 800 Eisenbahnkilometer einschließlich beträgt;
b)
in Höhe des Flugpreises der Touristenklasse, falls die Gesamtentfernung mehr als 800 Eisenbahnkilometer beträgt oder der Seeweg benutzt werden muß.

1.2. Aufenthaltskosten in Höhe der in Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Tagegelder für Beamte der Besoldungsgruppen A4 bis A8.

1.3. Wird ein Zeuge oder Sachverständiger zu einem Verfahren vor dem Amt geladen, so erhält er mit der Ladung einen Reiseauftrag, aus dem die zahlbaren Beträge nach Ziffer 1.1 und 1.2 hervorgehen, zusammen mit einem Vordruck, mit dem ein Vorschuß auf die Auslagen beantragt werden kann. Bevor ein Vorschuß an einen Zeugen oder Sachverständigen ausgezahlt werden kann, muß dessen Berechtigung von dem Mitglied des Amts, das die Beweisaufnahme angeordnet hat, oder bei Beschwerdeverfahren vom Vorsitzenden der zuständigen Beschwerdekammer bestätigt werden. Das Antragsformular muß deshalb zur Bestätigung an das Amt zurückgeschickt werden.

2. Die den Zeugen für Verdienstausfall zu zahlende Entschädigung nach Artikel 62 Absatz 3 wird wie folgt berechnet:

2.1. Wird einem Zeugen eine Abwesenheit für insgesamt zwölf Stunden oder weniger auferlegt, so beläuft sich die Entschädigung für Verdienstausfall auf 1/60 des monatlichen Grundgehalts eines Bediensteten des Amts der niedrigsten Besoldungsstufe der Besoldungsgruppe A4.

2.2. Wird einem Zeugen eine Abwesenheit für insgesamt mehr als zwölf Stunden auferlegt, so hat der Zeuge Anspruch auf Zahlung einer weiteren Entschädigung in Höhe von 1/60 des in Ziffer 2.1 genannten Grundgehalts für jeden weiteren angefangenen Zwölf-Stunden-Zeitraum.

3. Die einem Sachverständigen nach Artikel 62 Absatz 3 zu zahlende Vergütung wird von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des von dem betreffenden Sachverständigen vorgeschlagenen Betrags festgesetzt. Die Verfahrensbeteiligten können vom Amt aufgefordert werden, zu dem vorgeschlagenen Betrag Stellung zu nehmen. Die Vergütung kann dem Sachverständigen erst dann ausgezahlt werden, wenn er nachweist, daß er keinem Prüfungsamt angehört.

4. Die Entschädigung für Verdienstausfall bzw. die Vergütung für Sachverständige nach den Ziffern 2 und 3 wird erst dann ausgezahlt, wenn das Mitglied des Amts, das die Beweisaufnahme angeordnet hat, oder bei Beschwerdeverfahren der Vorsitzende der zuständigen Beschwerdekammer den Anspruch des Zeugen oder Sachverständigen bestätigt hat.

5. Die Vergütung eines Bevollmächtigten, Beistands oder Rechtsanwalts, der einen Verfahrensbeteiligten vertritt, wird nach Artikel 76 Absätze 3 und 4 Buchstabe c) von dem anderen Verfahrensbeteiligten auf der Grundlage folgender Höchstsätze getragen:
a)
für Beschwerdeverfahren außer für Beweisaufnahmen in Form einer Zeugenvernehmung, Begutachtung durch Sachverständige oder einer Einnahme des Augenscheins: 500 ECU;
b)
für Beweisaufnahmen in Beschwerdeverfahren in Form einer Zeugenvernehmung, Begutachtung durch Sachverständige oder Einnahme des Augenscheins: 250 ECU;
c)
für Verfahren zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes: 250 ECU.

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