Artikel 19 VO (EG) 95/1439

(1) Hinsichtlich des Titels I teilen die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 15. Juli und 15. November jedes Jahres den kumulativen Stand der erteilten Einfuhrlizenzen für die jeweiligen Zeiträume Januar bis Juni und Januar bis Oktober mit. Sie teilen ferner vor dem 31. Januar jedes Jahres den endgültigen kumulativen Stand der im Vorjahr ausgestellten Einfuhrlizenzen mit.

(2) Hinsichtlich des Titels II Abschnitt A

a)
teilen die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem fünften Arbeitstag jedes Monats fernschriftlich oder mit Fernkopierer die nach Erzeugnissen und Ursprungsländern aufgeschlüsselten Mengen mit, für die im Vormonat

Einfuhrlizenzen im Sinne von Artikel 8 erteilt worden sind;

der erteilenden Stelle gemäß Artikel 12 Absatz 5 zurückgesandte Einfuhrlizenzen verwendet worden sind.

Sobald die Kommission ein Lieferland aufgefordert hat, ihr häufigere Angaben über die Erteilung von Ursprungsbescheinigungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) zu machen, übermitteln auch die Mitgliedstaaten der Kommission dieselben Informationen häufiger.

b)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. Juli, 15. September und 15. November jedes Jahres den kumulativen Stand der erteilten Einfuhrlizenzen für die jeweiligen Zeiträume Januar bis Juni, Januar bis August und Januar bis Oktober mit. Sie teilen ferner vor dem 31. Januar jedes Jahres den endgültigen kumulativen Stand der während des Vorjahres ausgestellten Einfuhrlizenzen mit.

(3) Hinsichtlich des Titels II Abschnitt B teilen die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. Oktober jedes Jahres den kumulativen Stand der erteilten Einfuhrlizenzen für die ersten drei Vierteljahre und den Monat September jedes Jahres mit.

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