Artikel 2 VO (EG) 95/1445

(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Erzeugnisse sowie der Erzeugnisse der KN-Codes 16025031 bis 16025080 und 16029069 in die Gemeinschaft ist eine Einfuhrlizenz erforderlich.

(2) Zur Einfuhr von Erzeugnissen der KN-Codes 01029005 bis 01029049, ausgenommen die Einfuhrkontingente für lebende Rinder, die in den Verordnungen mit den betreffenden Durchführungsbestimmungen geregelt sind, ist in der Einfuhrlizenz und im Lizenzantrag folgendes einzutragen:

a)
in Feld 7 das Herkunftsland;
b)
in Feld 8 das Ursprungsland, das übereinstimmt mit dem Ausfuhrland im Sinne von Anhang III „Tiergesundheitsbescheinigung” der Entscheidung 98/372/EG und des entsprechenden Anhangs der anderen Entscheidungen für lebende Rinder aus bestimmten Drittländern auf der Grundlage der Richtlinie 72/462/EWG. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus diesem Land;
c)
in Feld 20 der Vermerk: „Die Angabe des Ursprungslandes in Feld 8 stimmt überein mit dem im Original oder in der Kopie der Tiergesundheitsbescheinigung angegebenen Ausfuhrland.”

Die Abfertigung der genannten Tiere in den zollrechtlich freien Verkehr ist an die Vorlage des Originals oder einer Kopie der von der gemeinschaftlichen Grenzkontrollstelle für konform befundenen Tiergesundheitsbescheinigung sowie an die Bedingung gebunden, daß das die Bescheinigung ausstellende Land dem in Feld 8 angegebenen Ursprungsland entspricht.

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