Artikel 5 VO (EG) 95/1445

(1) Unbeschadet anderer Sondervorschriften werden Einfuhrlizenzen beantragt für Erzeugnisse

einer Unterposition der Kombinierten Nomenklatur

oder

einer unter einem Gedankenstrich in Anhang I aufgeführten Gruppe von Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur.

Die Angaben aus dem Antrag werden in die Einfuhrlizenz übernommen.

(2) Von der lizenzerteilenden Stelle wird in Feld 20 der Einfuhrlizenz bzw. ihrer Teillizenzendie laufende Nummer des betreffenden Kontingents aus dem Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) eingetragen.

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