Präambel VO (EG) 95/1445

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 424/95(2), insbesondere auf die Artikel 9, 13 und 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 ist für alle Einfuhren von Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 1a Buchstabe a) derselben Verordnung genannt sind, eine Einfuhrlizenz erforderlich. Die Erfahrung hat gelehrt, daß die künftige Entwicklung des Handels bei allen Rindfleischerzeugnissen, die besondere Bedeutung für das Gleichgewicht dieses besonders empfindlichen Marktes haben, aufmerksam verfolgt werden muß. Im Hinblick auf eine bessere Marktverwaltung ist es daher wichtig, Einfuhrlizenzen auch für die Erzeugnisse der KN-Codes 16025031 bis 16025080 und 16029069 vorzusehen.

Es ist erforderlich, die Einfuhr von Jungrindern, vor allem von Kälbern, in die Gemeinschaft zu verfolgen und die Erteilung von Einfuhrlizenzen von der Angabe der Herkunftsländer dieser Tiere abhängig zu machen.

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 muß für alle Ausfuhren von Erzeugnissen, für welche eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, ab dem 1. Juli 1995 eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung vorgelegt werden. Folglich sind die besonderen Durchführungsvorschriften dieser Regelung für den Rindfleischsektor festzulegen, wie es auch vor allem die Einzelheiten der Antragstellung zu regeln gilt und die Angaben zu bestimmen sind, die in den Anträgen und Lizenzen enthalten sein müssen. Gleichzeitig bedarf es einer Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1199/95(4).

In Artikel 13 Absatz 11 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 ist vorgesehen, daß die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften hinsichtlich des Ausfuhrvolumens ergeben, auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen gewährleistet wird. Infolgedessen ist eine genaue Regelung für die Antragstellung und die Lizenzerteilung vorzusehen.

Außerdem empfiehlt es sich, die Mitteilung der Entscheidungen über die Anträge auf Gewährung von Ausfuhrlizenzen erst nach einer gewissen Bedenkzeit vorzusehen, in der die Kommission die beantragten Mengen und die entstehenden Ausgaben beurteilen und gegebenenfalls besondere Maßnahmen hinsichtlich der vorliegenden Anträge treffen kann. Im Interesse der Marktteilnehmer ist vorzusehen, daß der Lizenzantrag nach Festsetzung des Annahmesatzes zurückgezogen werden kann.

Es empfiehlt sich vorzusehen, daß bei Anträgen, die sich auf Mengen bis zu 22 Tonnen beziehen, auf Wunsch des Marktteilnehmers eine unmittelbare Erteilung der Ausfuhrlizenzen erfolgen kann. Es empfiehlt sich, die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen zu begrenzen, damit diese Möglichkeit nicht zur Umgehung des vorgenannten Mechanismus führt.

Im Hinblick auf eine präzise Verwaltung der ausführenden Mengen ist von den Regeln der in der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 vorgesehenen Toleranz abzuweichen.

Die Bestimmungen betreffend die besondere Ausfuhrregelung der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79(5) der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3434/87(6), sind in diese Verordnung einzufügen.

Um diese Regelung ordnungsgemäß verwalten zu können, müssen der Kommission genaue Informationen über die eingereichten Lizenzanträge und die Verwendung der erteilten Lizenzen zur Verfügung stehen. Für die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission muß die Verwendung eines einheitlichen Musters vorgesehen werden, damit verwaltungstechnisch eine effiziente Arbeit gewährleistet ist.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2)

ABl. Nr. L 45 vom 1. 3. 1995, S. 2.

(3)

ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 119 vom 30. 5. 1995, S. 4.

(5)

ABl. Nr. L 336 vom 29. 12. 1979, S. 44.

(6)

ABl. Nr. L 327 vom 18. 11. 1987, S. 7.

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