Artikel 3 VO (EG) 95/1464

(1) Bei Festsetzung der Erstattung oder gegebenenfalls der Ausfuhrabschöpfung im Rahmen eines in der Gemeinschaft eröffneten Ausschreibungsverfahrens muß der Antrag auf Erteilung der Ausfuhrlizenz bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats gestellt werden, in dem die Zuschlagserklärung aufgrund der Ausschreibung erteilt worden ist.

(2) In dem Antrag auf Erteilung der Ausfuhrlizenz und in der Lizenz ist in Feld 20 mindestens eine der nachstehenden Angaben einzutragen:

Ausschreibung — Verordnung (EG) Nr. … (ABl. L … vom …), Ablauf der Angebotsfrist am …

(3) Die Ausfuhrlizenz wird für die Menge erteilt, die in der Zuschlagserklärung der betreffenden Ausschreibung angegeben ist. Sie enthält in Feld 22, ausgedrückt in Euro, den Erstattungssatz oder gegebenenfalls den Satz der Ausfuhrabschöpfung, der in der Zuschlagserklärung der Ausschreibung enthalten ist. Diese Angabe ist in mindestens einer der nachstehenden Fassungen einzutragen:

Gültiger Erstattungssatz: …

oder gegebenenfalls:

Gültiger Satz der Ausfuhrabschöpfung: …

(4) Wird nach diesem Artikel verfahren, so findet Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 keine Anwendung.

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