Präambel VO (EG) 95/1464

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/95(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund des in den multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft, im folgenden „Übereinkommen” genannt, müssen insbesondere die Verordnungsbestimmungen geändert werden, die für die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen ab dem 1. Juli 1995 im Zuckersektor gelten. Angesichts der Vielzahl der nötigen Änderungen und in dem Bemühen um Klarheit und bessere Anwendbarkeit ist es angezeigt, die Verordnung (EWG) Nr. 2630/81 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1754/93(4), aufzuheben; dabei sind die für die Anwendung der Einfuhr- und Ausfuhrbezugsregelung noch einschlägigen Vorschriften beizubehalten. Außerdem empfiehlt es sich, von einigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1199/95(6), abzuweichen.

Der Begriff der Vorausfestsetzung entfällt im Anschluß an das genannte Übereinkommen bei der Einfuhr, wird jedoch ab 1. Juli 1995 bei der Ausfuhr zur Regel. Aus diesem Grund ist bei den Lizenzen nicht mehr nach den entsprechenden Sicherheiten zu unterscheiden.

Im Anschluß an die letzte Erweiterung der Gemeinschaft sind darüber hinaus einige Anpassungen formeller Art vorzunehmen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2)

ABl. Nr. L 110 vom 17. 5. 1995, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 258 vom 11. 9. 1981, S. 16.

(4)

ABl. Nr. L 161 vom 2. 7. 1993, S. 45.

(5)

ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(6)

ABl. Nr. L 119 vom 30. 5. 1995, S. 4.

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