Artikel 4 VO (EG) 95/1484

(1) Beträgt der Unterschied zwischen dem betreffenden in Artikel 1 Absatz 2 genannten Auslösungspreis und dem cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung

a)
10 Prozent oder weniger des Schwellenpreises, so wird kein Zusatzzoll erhoben;
b)
mehr als 10 Prozent, aber nicht mehr als 40 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 30 Prozent des 10 Prozent übersteigenden Betrages;
c)
mehr als 40 Prozent, aber nicht mehr als 60 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 50 Prozent des 40 Prozent übersteigenden Betrages zuzüglich des Zusatzzolls nach Buchstabe b);
d)
mehr als 60 Prozent, aber nicht mehr als 75 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 70 Prozent des 60 Prozent übersteigenden Betrages zuzüglich der Zusatzzölle nach den Buchstaben b) und c);
e)
mehr als 75 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 90 Prozent des 75 Prozent übersteigenden Betrages zuzüglich der Zusatzzölle nach den Buchstaben b), c) und d).

(2) Die den repräsentativen Preisen entsprechenden und nach Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Zusatzzölle sind in Anhang I angegeben.

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