Artikel 2 VO (EG) 95/1486

Im Sinne dieser Verordnung gelten die unter den Gruppen G 2 und G 3 des Anhangs I vorgesehenen Erzeugnisse der KN-Codes ex02031955 und ex02032955 als:

„entbeinte Kotelettstränge” die entbeinten Kotelettstränge oder Teile davon, ohne Filet, mit oder ohne Schwarte oder Speck,

„Filet” das die Muskeln „musc. psoas major” und „musc. psoas minor” umfassende Stück Fleisch, mit oder ohne Kopf, geputzt oder nicht.

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