Artikel 4 VO (EG) 95/1486

Für die Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 1 gilt folgendes:

a)
Der Antragsteller muß eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegenüber nachweisen kann, daß sie seit mindestens 12 Monaten eine Handelstätigkeit mit Drittländern im Schweinefleischsektor ausübt. Der Einzelhandel oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen, sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen.
b)
Der Lizenzantrag darf sich nur auf eine der in Anhang I dieser Verordnung genannten Gruppen beziehen. Er darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen, die aus einem einzigen Land kommen. In diesem Fall sind alle KN-Codes in Feld 16 und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 15 anzugeben. Für die Gruppe G 2 ist der Lizenzantrag für mindestens 20 Tonnen und höchstens für 10 % der Menge zu stellen, die für den Zeitraum gemäß Artikel 3 verfügbar ist. Für die anderen Gruppen ist der Lizenzantrag für mindestens eine Tonne und höchstens 10 % der Menge zu stellen, die für den Zeitraum gemäß Artikel 3 verfügbar ist.
c)
In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland zu vermerken.
d)
Im Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der nachstehenden Angaben zu machen.

,

Verordnung (EG) Nr. …,

,

,

,

,

,

,

,

;

e)
Feld 24 der Lizenz enthält eine der folgenden Angaben:

    Zollsatz festgesetzt auf … in Anwendung der

,

Verordnung (EG) Nr. …,

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,

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