Artikel 6 VO (EG) 95/1486

Zur Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beläuft sich die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen, vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an gerechnet, auf 150 Tage. Die Geltungsdauer der Lizenzen läuft jedoch spätestens am 30. Juni des Erteilungsjahres ab.

Die aufgrund der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

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