Präambel VO (EG) 95/1486

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sowie die Verordnung (EG) Nr. 3290/94(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde hat die Gemeinschaft verschiedene Übereinkünfte und insbesondere das Übereinkommen über die Landwirtschaft geschlossen. Das Übereinkommen sieht unter anderem den Zugang von bestimmten aus Drittländern stammenden Erzeugnissen des Sektors Schweinefleisch auf den Markt der Gemeinschaft für eine Dauer von sechs Jahren vor. Es ist daher notwendig, die besonderen Durchführungsbestimmungen für dieses Einfuhrverfahren im Sektor Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996 aufzustellen.

Das Übereinkommen erfordert die Aufhebung der variablen Einfuhrabschöpfungen sowie die Umwandlung aller die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen beschränkenden Maßnahmen in Zolltarife.

Die Anwendung der Regelung ist mit Hilfe von Einfuhrlizenzen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Einzelheiten für die Einreichung der Anträge sowie die Angaben festzulegen, die abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1199/95(4), in den Anträgen und Lizenzen enthalten sein müssen. Außerdem sind die Lizenzen erst nach einer Prüfungsfrist und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes für die Bewilligungsmengen zu erteilen. Im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten ist vorzusehen, daß der Lizenzantrag nach der Festsetzung des Koeffizienten für die Bewilligungsmengen zurückgezogen werden kann.

Um die Regelmäßigkeit der Einfuhren zu gewährleisten, ist es einerseits notwendig, die dem Einfuhrverfahren unterliegenden Erzeugnisse zu definieren und andererseits die in Anhang I der Verordnung vorgesehenen Mengen auf das ganze Jahr zu verteilen.

Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung der Regelung ist die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der genannten Regelung auf 40 ECU je 100 kg festzusetzen. Da im Zusammenhang mit der Regelung im Schweinefleischsektor eine Spekulationsgefahr besteht, müssen genaue Bedingungen festgelegt werden, die die Wirtschaftsbeteiligten einzuhalten haben, um in den Genuß dieser Regelung zu gelangen.

Es ist angebracht, den Handel darauf hinzuweisen, daß die Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3)

ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 119 vom 30. 5. 1995, S. 4.

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