Präambel VO (EG) 95/1518

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens und die Verordnung (EG) Nr. 3290/94(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 11 und Artikel 16 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens und die Verordnung (EG) Nr. 3290/94, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 16 und Artikel 17 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Anwendung des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft muß die Einfuhr- und Ausfuhrregelung erheblich geändert werden. Daher sind Durchführungsbestimmungen für die auf den Handel mit Drittländern anzuwendenden Einfuhrzölle und die Erstattungen bei Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide und Reis, ausgenommen Mischfuttermittel, für die besondere Regelungen vorgesehen sind, zu erlassen.

Zweck der Erstattung ist der Ausgleich zwischen dem Preis des Erzeugnisses innerhalb der Gemeinschaft und dem Weltmarktpreis. Für die Festsetzung der Erstattung sind daher Kriterien, im wesentlichen in Abhängigkeit vom Preis der Grunderzeugnisse innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft sowie von den Möglichkeiten und Bedingungen für den Absatz der Verarbeitungserzeugnisse auf dem Weltmarkt, festzulegen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1620/93 der Kommission(4) ist am 1. Juli 1995 aufzuheben. Mit der vorliegenden Verordnung werden die Bestimmungen der genannten Verordnung übernommen und an die gegenwärtige Marktsituation sowie die Anwendung der in den multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte angepaßt.

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2)

ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3)

ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 155 vom 26. 6. 1993, S. 29.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.