Artikel 15 VO (EG) 95/1768

Überwachung der Aufbereiter

(1) Damit der Sortenschutzinhaber überwachen kann, ob die Bestimmungen des Artikels 14 der Grundverordnung nach Maßgabe dieser Richtlinie erfuellt sind, soweit es sich um die Erfuellung der Pflichten des betreffenden Aufbereiters handelt, muß der Aufbereiter auf Verlangen des Sortenschutzinhabers Nachweise für die von ihm übermittelte Aufstellung von Informationen gemäß Artikel 9 erbringen, so durch Vorlage der verfügbaren einschlägigen Unterlagen, wie Rechnungen, geeigneten Unterlagen zur Identifizierung des Materials oder anderen geeigneten Unterlagen, wie sie gemäß Artikel 13 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich verlangt werden, oder Proben des aufbereiteten Materials, die sich auf die von ihm durchgeführte Aufbereitung des Ernteguts der dem Sortenschutzinhaber gehörenden Sorte für Landwirte zum Zweck des Anbaus beziehen, oder durch den Nachweis von Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen.

(2) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten sind die Aufbereiter verpflichtet, alle diese Unterlagen bzw. Belege gemäß Absatz 1 für mindestens den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Zeitraum aufzubewahren.

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