Artikel 7 VO (EG) 95/1768
Kleinlandwirte
(1) Anbauflächen im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 dritter Gedankenstrich der Grundverordnung sind Flächen mit einem regelmäßig angebauten und geernteten Pflanzenbestand. Als Anbauflächen gelten insbesondere nicht Forstflächen, für mehr als 5 Jahre angelegte Dauerweiden, Dauergrünland und vom Ständigen Ausschuß für Sortenschutz gleichgestellte Flächen.
(2) Anbauflächen des landwirtschaftlichen Betriebs, die in dem am 1. Juli beginnenden und am 30. Juni des darauffolgenden Jahres endenden Jahr ( „Wirtschaftsjahr” ), in dem die Entschädigung fällig ist, vorübergehend oder auf Dauer stillgelegt wurden, gelten weiterhin als Anbauflächen, sofern die Gemeinschaft oder der von der Stillegung betroffene Mitgliedstaat Prämien oder Ausgleichszahlungen für diese Stillegungsflächen gewährt.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 3 dritter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich gelten als Kleinlandwirte im Falle anderer Kulturarten (Artikel 14 (3), 3, Gedankenstrich, zweiter Untergedankenstrich) diejenigen Landwirte, die
- a)
- im Falle von unter die letztgenannte Bestimmung fallenden Futterpflanzen; ungeachtet der Fläche, die mit anderen als Futterpflanzen bebaut werden, diese Futterpflanzen für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren nicht auf einer Fläche anbauen, die größer ist als die Fläche, die für die Produktion von 92 Tonnen Getreide je Ernte benötigt würde;
- b)
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im Falle von Kartoffeln:
ungeachtet der Fläche, die mit anderen Pflanzen als Kartoffeln bebaut werden, Kartoffeln nicht auf einer Fläche anbauen, die größer ist als die Fläche, die für die Erzeugung von 185 Tonnen Kartoffeln pro Ernte benötigt würde.
(4) Die Berechnung der Flächen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 erfolgt für das Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats und richtet sich
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im Fall von unter die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates(1) fallenden Pflanzen sowie anderer Futterpflanzen als jenen, die ohnehin unter die vorgenannte Verordnung fallen, nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92, insbesondere Artikel 3 und 4, oder nach den Bestimmungen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 erlassen werden, und
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im Fall von Kartoffeln unter Zugrundelegung des in dem betreffenden Mitgliedstaat ermittelten Durchschnittsertrags pro Hektar nach Maßgabe der statistischen Informationen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide(2) vorgelegt werden.
(5) Ein Landwirt, der sich darauf beruft, „Kleinlandwirt” zu sein, muß im Streitfall den Nachweis dafür erbringen, daß er die Anforderungen an diese Kategorie von Landwirten erfuellt. Die Voraussetzungen für einen „Kleinerzeuger” im Sinne von Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 sind für einen solchen Zweck nicht anwendbar, es sei denn, der Sortenschutzinhaber stimmt dem Gegenteil zu.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 181 vom 1.7.1992, S. 12.
- (2)
ABl. Nr. L 98 vom 24.4.1993, S. 1.
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