ANHANG VO (EG) 95/2236

Durchführungsmodalitäten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e)

1.
Bedingungen für einen Gemeinschaftszuschuß zum Risikokapital

Anträge auf Zuschüsse nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) müssen folgende Informationen enthalten, die von dem in Artikel 17 genannten Ausschuß als zufriedenstellend erachtet werden müssen und anhand deren die Entscheidungen über die Gewährung der Zuschüsse getroffen werden:

ein informatives Memorandum, das die wichtigsten Bestimmungen der Satzung des Fonds einschließlich seiner Rechts- und Verwaltungsstruktur enthält,

ausführliche Investitionsleitlinien einschließlich Informationen über die Zielvorhaben,

Informationen über die Beteiligung privater Anleger,

Informationen über den räumlichen Einsatzbereich,

Informationen über die Rentabilität des Fonds,

Informationen über den Anspruch der Anleger auf Abhilfe, falls der Fonds die den Anlegern gemachten Zusagen nicht erfüllt,

Informationen über die Möglichkeiten des Ausstiegs aus dem Fonds und über die Vorkehrungen hinsichtlich der Auflösung des Fonds sowie über

die Rechte der Anleger auf Vertretung in den Ausschüssen.

Bevor eine Entscheidung über die Gewährung der Zuschüsse ergeht, muß der eingeschaltete Investitionsfonds oder das vergleichbare finanzielle Instrument sich verpflichten, einen Betrag, der mindestens zweieinhalbmal so hoch ist wie der Gemeinschaftszuschuß, in Vorhaben zu investieren, die zuvor als Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne von Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich des Vertrags ausgewiesen wurden. Gemeinschaftszuschüsse, die für Investitionsfonds oder vergleichbare finanzielle Instrumente in Form einer Beteiligung am Risikokapital gewährt werden, sind grundsätzlich nur dann zu gewähren, wenn der Gemeinschaftsbeitrag in bezug auf das Risiko gleichrangig ist mit dem der anderen Investoren des Fonds. Begünstigte Investitionsfonds oder vergleichbare finanzielle Instrumente haben solide Finanzierungsgrundsätze zu beachten.

2.
Beschränkung der Beteiligung und Höchstinvestitionen

Beiträge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) dürfen 1 v. H. des Gesamtbetrags für den in Artikel 18 genannten Zeitraum nicht überschreiten. Dieser Anteil kann jedoch in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) erhöht werden. Gemeinschaftszuschüsse nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) dürfen 20 v. H. des Gesamtkapitals eines Investitionsfonds oder eines vergleichbaren finanziellen Instruments nicht überschreiten.

3.
Verwaltung der Gemeinschaftszuschüsse

Die Gemeinschaftszuschüsse werden vom Europäischen Investitionsfonds verwaltet. Die genauen Modalitäten und Bedingungen der Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e), einschließlich Begleitung und Kontrolle, werden in einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF festgelegt, in der die Bestimmungen dieses Anhangs berücksichtigt werden.

4.
Sonstige Bestimmungen

Die in der Verordnung festgelegten Bestimmungen über Beurteilung, Begleitung und Bewertung gelten in vollem Umfang für deren Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e), einschließlich der Bestimmungen über die Bedingungen für die Gemeinschaftszuschüsse, über die Finanzkontrolle und die Senkung, die Aussetzung und die Streichung des Zuschusses. Dies ist unter anderem durch entsprechende Bestimmungen in der Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF sowie durch entsprechende Vereinbarungen mit Investitionsfonds oder vergleichbaren finanziellen Instrumenten zu gewährleisten, in denen die erforderlichen Kontrollen auf der Ebene der Einzelvorhaben von gemeinsamem Interesse festgelegt werden. Es werden angemessene Vorkehrungen getroffen, damit der Rechnungshof seinen Auftrag insbesondere im Hinblick auf eine Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen erfüllen kann. Ungeachtet des Artikels 11 Absatz 6 gilt Artikel 11 Absatz 7 für Zahlungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e). Nach Ablauf des Investitionszeitraums oder gegebenenfalls auch früher werden sämtliche Guthaben aus Erträgen des investierten Kapitals oder aus der Ausschüttung von Gewinnen und Wertsteigerungen sowie alle sonstigen Ausschüttungen an die Anleger dem Haushalt der Gemeinschaft zugeführt. Sämtliche Entscheidungen über Beteiligungen an Risikokapital nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) sind dem in Artikel 17 genannten Ausschuß vorzulegen. Die Kommission erstattet dem Ausschuß nach Artikel 17 regelmäßig Bericht über die Durchführung von Risikokapitalbeteiligungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e). Bis Ende 2006 bewertet die Kommission im Rahmen von Artikel 15 die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e), insbesondere dessen Inanspruchnahme, dessen Auswirkungen auf die Verwirklichung der TEN-Vorhaben und die Beteiligung von privaten Investoren an den finanzierten Vorhaben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.