Artikel 2 VO (EG) 95/2315

(1) Für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 2135/95.

a)
Zur Anwendung dieser Verordnung wird jedoch die Angabe „dritter darauffolgender Kalendermonat” in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 ersetzt durch die Angabe „vierter darauffolgender Kalendermonat” .
b)
Die Lizenzanträge und die Lizenzen enthalten in Feld 20 eine der im Anhang aufgeführten Angaben.

(2) Die Gewährung einer Erstattung im Rahmen der genannten Verordnung schließt die Gewährung einer Erstattung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1429/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen(1) aus.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 141 vom 24. 6. 1995, S. 28.

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