Artikel 15 VO (EG) 95/2494

Überprüfung

Nach Anhörung des Ausschusses legt die Kommission (Eurostat) dem Rat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung und noch einmal nach Ablauf von zwei weiteren Jahren einen Bericht vor über die gemäß dieser Verordnung berechneten HVPI insbesondere über ihre Zuverlässigkeit sowie die Beachtung der Vergleichbarkeitserfordernisse.

Im Rahmen dieser Berichte nimmt die Kommission zum Verlauf der in Artikel 14 vorgesehenen Verfahren Stellung und schlägt gegebenenfalls die ihr als geeignet erscheinenden Änderungen vor.

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