Artikel 6 VO (EG) 95/2597

(1) Innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen ausführlichen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die Fangdaten zustande gekommen sind; außerdem geben sie an, wie repräsentativ und zuverlässig die Daten sind. Die Kommission erstellt eine Zusammenfassung dieser Brichte, die von der zuständigen Arbeitsgruppe des Agrarstatistischen Ausschusses erörtert wird.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission innerhalb von drei Monaten von allen Änderungen an den gemäß Absatz 1 gelieferten Angaben in Kenntnis.

(3) Falls sich aus den in Absatz 1 genannten Berichten zur Methodik ergibt, daß ein Mitgliedstaat die Erfordernisse dieser Verordnung nicht unmittelbar erfüllen kann und daß Änderungen in den Erhebungsverfahren und in der Methodik erforderlich sind, kann die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat im Ständigen Agrarstatistischen Ausschuß eine Übergangsfrist von bis zu zwei Jahren festlegen, innerhalb der die Ziele dieser Verordnung erreicht werden müssen.

(4) Die Berichte zur Methodik, die Übergangsregelungen, die Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Daten sowie andere erhebliche Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung werden einmal jährlich von der zuständigen Arbeitsgruppe des Agrarstatistischen Ausschusses geprüft.

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