Artikel 2 VO (EG) 95/2868

Übergangsbestimmungen

(1) Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die innerhalb von drei Monaten vor dem gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Tag eingereicht werden, werden vom Amt mit dem gemäß dieser Vorschrift festgelegten Anmeldetag oder dem tatsächlichen Datum des Eingangs der Anmeldung versehen.

(2) Die in Artikel 29 und 33 der Verordnung vorgesehene Prioritätsfrist von sechs Monaten wird bei einer derartigen Anmeldung von dem gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Tag an gerechnet.

(3) Das Amt kann dem Anmelder vor dem gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Tag eine Empfangsbestätigung übermitteln.

(4) Das Amt kann derartige Anmeldungen vor dem gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Tag prüfen und sich mit dem Anmelder in Verbindung setzen, um etwaige Mängel vor diesem Tag zu beseitigen. Entscheidungen in bezug auf derartige Anmeldung können nur nach diesem Tag erlassen werden.

(5) Das Amt führt für eine derartige Anmeldung, gleich ob für sie eine Priorität gemäß Artikel 29 oder 33 der Verordnung in Anspruch genommen wurde oder nicht, keine Recherche gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung durch.

(6) Liegt der Tag des Eingangs der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beim Amt, der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim Benelux-Markenamt vor dem Beginn der Dreimonatsfrist des Artikels 143 Absatz 4 der Verordnung, so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet und erhält die Anmeldeunterlagen zurück.

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