Artikel 1 VO (EG) 95/297
Anwendungsbereich
Die Gebühren für die Erteilung und Weitergewährung von Gemeinschaftsgenehmigungen für das Inverkehrbringen von Human- und Tierarzneimitteln und für andere Leistungen der Agentur werden gemäß dieser Verordnung erhoben.
Die Höhe der Gebühren wird in Euro festgelegt.
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