Artikel 5 VO (EG) 95/3069
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die nach Ablauf des Beobachtungszeitraums den Schlußbericht erhalten, werten dessen Inhalt und Schlußfolgerungen aus. Enthält der Bericht Hinweise darauf, daß das beobachtete Schiff Fischereitätigkeiten ausgeübt hat, die mit den Erhaltungsmaßnahmen unvereinbar sind, so treffen die genannten Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um den Sachverhalt zu klären und solche Tätigkeiten künftig zu verhindern.
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