ANHANG I VO (EG) 95/3069

BESTIMMUNGEN NACH ARTIKEL 3

1.
Bestellung von Beobachtern

i)
Zur Erfüllung der Verpflichtung zur Bestellung von Beobachtern bestellen die Mitgliedstaaten Personal mit der erforderlichen Qualifikation und Erfahrung, das die folgenden Befähigungen aufweisen sollte, um seinen Aufgaben nachzukommen:

ausreichende Erfahrung, um Fischarten und Fischgerät zu identifizieren;

Navigationserfahrung;

eine ausreichende Kenntnis der NAFO-Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen;

die Fähigkeit, grundlegende wissenschaftliche Aufgaben (z. B. Probenahmen) wie verlangt auszuführen und mit der erforderlichen Genauigkeit zu beobachten und zu protokollieren;

hinreichende Kenntnis der Sprache des Flaggenstaats des beobachteten Schiffes.

ii)
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Beobachter zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort an Bord der Fischereifahrzeuge genommen werden, und erleichtern ihnen das Verlassen des Schiffes nach Ablauf des Beobachtungszeitraums.

2.
Pflichten des Beobachters

Wichtigste Aufgabe der Beobachter ist es, die Befolgung der einschlägigen NAFO-Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen durch das Fischereifahrzeug zu überwachen. Die Beobachter sind insbesondere gehalten,

a)
die Fischereitätigkeiten der beobachteten Schiffe unter Verwendung des Musters in der Anlage zu diesem Anhang zu registrieren;
b)
die Position der Schiffe während der Fischereitätigkeit zu überprüfen;
c)
die Fänge der einzelnen Fangeinsätze unter Berücksichtigung der Position, Tiefe und Verweildauer des Netzes im Wasser zu beobachten und die entsprechenden Mengen abzuschätzen;
d)
die Zusammensetzung der Fänge festzustellen;
e)
das Überbordwerfen, die Beifänge und den Fang untermaßiger Fische zu überwachen;

sie stellen insbesondere Daten über Rückwürfe und an Bord behaltene untermaßige Fische zusammen, wobei sie nach Möglichkeit folgendes Probenahmeverfahren anwenden:

i)
für jeden Hol wird das Gesamtfanggewicht nach Arten sowie eine Schätzung des Gewichts der einzelnen über Bord geworfenen Arten eingetragen;
ii)
für jeden zehnten Hol erfolgt eine detaillierte Untersuchung der Artenzusammensetzung unter Angabe des Gewichts und der Anzahl nach Längen für den Teil des Fangs, der angelandet werden soll und den Teil des Fangs, der über Bord geworfen wird;
iii)
verlagert das Schiff seinen Fangort um mehr als fünf Seemeilen, werden die Schritte i) und ii) wiederholt.

f)
die vom Kapitän eingesetzten Fanggeräte, Maschenöffnungen und Befestigungen aufzuzeichnen;
g)
Eintragungen ins Logbuch und ins Produktions-Logbuch zu überprüfen; die Überprüfung des Produktions-Logbuchs erfolgt anhand des Umrechungsfaktors, den der Kapitän verwendet;
h)
Funkmeldungen zu überprüfen;
i)
klare Hinweise auf einen Verstoß binnen 24 Stunden zu melden; diese Meldungen erfolgen an ein NAFO-Inspektionsschiff im NAFO-Regelungsbereich, das offensichtliche Verstöße dem Exekutivsekretär der NAFO weitermeldet. Die Beobachter verwenden für Mitteilungen an ein Inspektionsschiff einen festgesetzten Code;
j)
die täglichen Logbucheintragungen nach dem Muster der Anlage zu vervollständigen;
k)
die Funktion des automatischen Positionsmelders zu überwachen, falls ein solcher an Bord des beobachteten Schiffes ist und von ihm benutzt wird;
l)
die wissenschaftlichen Arbeiten und die Probenahmen durchzuführen, die von der Fischereikommission der NAFO oder den in Frage kommenden Behörden des Flaggenstaates des beobachteten Schiffs verlangt werden;
m)
der Kommission und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der sie bestellt hat, binnen zwanzig Tagen nach Ablauf des Beobachtungszeitraums einen Bericht vorzulegen. Der Bericht enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Festellungen des Beobachters und wird dem Exekutivsekretär der NAFO von der Kommission übermittelt;
n)
die bestellten Beobachter treffen alle geeigneten Schritte, um sicherzustellen, daß ihre Gegenwart an Bord der Fischereifahrzeuge den ordnungsgemäßen Betrieb des Schiffes einschließlich der Fischereitätigkeiten nicht behindert oder beeinträchtigt;
o)
der Beobachter respektiert die Ausstattung und Einrichtungen an Bord der Fischereifahrzeuge sowie die Vertraulichkeit aller die genannten Fahrzeuge betreffenden Unterlagen;
p)
alle Beobachtungsaufgaben sind auf den NAFO-Regelungsbereich beschränkt.

3.
Kapitän des Fischereifahrzeugs

i)
Der Kapitän des Schiffes, das einen Beobachter an Bord nehmen soll, trägt nach Möglichkeit dazu bei, die Ankunft und die Abfahrt des genannten Beobachters zu erleichtern. Während seines Aufenthaltes an Bord werden dem bestellten Beobachter geeignete und angemessene Unterkunft und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Der Kapitän des Schiffes gestattet dem Beobachter den Zugang zu den Schiffsdokumenten (Logbuch, Übersicht über den Stauraum, Produktions-Logbuch sowie Stauplan) und zu den verschiedenen Schiffsbereichen, auf Wunsch auch zu den Fängen, die an Bord behalten sowie denen, die über Bord geworfen werden sollen, um dem Beobachter die Erfüllung seiner Aufgaben zu erleichtern.
ii)
Der Kapitän wird rechtzeitig über Datum und Ort des Eintreffens des Beobachters und die voraussichtliche Dauer des Beobachtungszeitraums unterrichtet.
iii)
Der Kapitän des beobachteten Schiffes erhält auf Wunsch eine Kopie des Beobachtungsberichts.

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