ANHANG II VO (EG) 95/3069

BESTIMMUNGEN NACH ARTIKEL 4

Für den Fall, daß Beobachter von privaten Organisationen gestellt werden, gelten folgende Bestimmungen:

i)
Die privaten Organisationen verpflichten sich in einem Vertrag mit der Kommission, eine bestimmte Anzahl Personen mit der erforderlichen Qualifikation als Beobachter bereitzustellen.
ii)
In diesem Vertrag werden die Kosten der Beobachter je Tag, die Einzelheiten der Kostenerstattung sowie bilaterale Vereinbarungen über Vorschüsse festgesetzt.

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