ANHANG II VO (EG) 95/3069
BESTIMMUNGEN NACH ARTIKEL 4
Für den Fall, daß Beobachter von privaten Organisationen gestellt werden, gelten folgende Bestimmungen:
- i)
- Die privaten Organisationen verpflichten sich in einem Vertrag mit der Kommission, eine bestimmte Anzahl Personen mit der erforderlichen Qualifikation als Beobachter bereitzustellen.
- ii)
- In diesem Vertrag werden die Kosten der Beobachter je Tag, die Einzelheiten der Kostenerstattung sowie bilaterale Vereinbarungen über Vorschüsse festgesetzt.
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