Präambel VO (EG) 96/1082

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2931/95 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7 und auf Artikel 12 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 570/88 der Kommission vom 16. Februar 1988 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 531/96(4), sieht die Kennzeichnung der subventionierten Butter und des Butterfetts unter bestimmten Umständen vor, um die korrekte Endverwendung der Erzeugnisse zu gewährleisten.

Angesichts der Bedeutung der Kennzeichnungsmittel für das einwandfreie Funktionieren der Regelung und für die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten, die diese in Anspruch nehmen, sind gemeinsame Methoden für die Bestimmung der Kennzeichnungsmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 570/88 zu erlassen.

Es ist schwer, diese Referenzmethoden gleichzeitig für alle Kennzeichnungsmittel zu erlassen; die Aufstellung einer Referenzmethode für die Bestimmung von Beta-Apo-8'-Karotinsäure-Äthylester in Butterfett oder Butter stellt einen weiteren Schritt in diese Richtung dar.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2)

ABl. Nr. L 307 vom 20. 12. 1995, S. 10.

(3)

ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 31.

(4)

ABl. Nr. L 78 vom 28. 3. 1996, S. 13.

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