Präambel VO (EG) 96/1107

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der genannten Verordnung mit, welche ihrer gesetzlich bzw. gewohnheitsrechtlich geschützten Bezeichnungen sie eintragen lassen wollen.

Die Übereinstimmungsprüfung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat ergeben, daß bestimmte Bezeichnungen den Vorschriften der genannten Verordnung genügen und daher eingetragen und als geographische Angaben bzw. Ursprungsbezeichnungen gemeinschaftsweit geschützt werden sollten.

Gattungsbezeichnungen werden nicht eingetragen.

Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gilt nicht für das Verfahren des Artikels 17 der vorgenannten Verordnung.

Nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 wird eine Ursprungsbezeichnung bzw. eine geographische Angabe nicht eingetragen, wenn die Verbraucher dadurch in Anbetracht des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrades und der Dauer ihrer Verwendung über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irregeführt werden könnten.

Durch Eintragung einer Ursprungsbezeichnung bzw. einer geographischen Angabe in Übereinstimmung mit Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2037/93 der Kommission(2) auf Initiative eines einzigen Erzeugers kann nicht verhindert werden, daß andere Erzeuger des begrenzten Gebiets, deren Erzeugung dem eingetragenen Lastenheft entspricht, die geschützte Ursprungsbezeichnung bzw. geographische Angabe ebenfalls verwenden.

In Fällen, in denen eine Marke und eine eingetragene Ursprungsbezeichnung bzw. geographische Angabe gleichzeitig verwendet werden könnten, darf die Marke in einem der in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 aufgeführten Fälle, wenn sie den Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung genügt, weiterhin verwendet werden.

Einige Mitgliedstaaten haben mitgeteilt, daß für bestimmte Teile der Bezeichnungen kein Schutz beantragt wurde und daß dem Rechnung zu tragen ist.

Die Eintragung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geographischer Angaben beinhaltet keine Freistellung von der Verpflichtung, die die Agrarerzeugnisse und Lebensmittel betreffenden Rechtsvorschriften einzuhalten.

Der durch Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingeführte Ausschuß hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen. Gemäß diesem Artikel und mangels Stellungnahme des genannten Ausschusses hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit innerhalb von drei Monaten unterbreitet. Da der Rat nicht innerhalb dieser Frist Stellung genommen hat, werden die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen von ihr erlassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 185 vom 28. 7. 1993, S. 5.

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