Artikel 6 VO (EG) 96/1218

Für das Erzeugnis, für das der ermäßigte Einfuhrzoll nach Artikel 1 gelten soll, müssen der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz folgendes enthalten:

a)
in Feld 8 den Namen des Ursprungslands des Erzeugnisses;
b)
in Feld 20 eine der nachstehenden Angaben:

Verordnung (EG) Nr. 1218/96

Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem betreffenden Land.

Ferner muß die Einfuhrlizenz in Feld 24 den anwendbaren Ermäßigungssatz des Einfuhrzolls oder gegebenenfalls den anwendbaren Betrag enthalten.

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