Präambel VO (EG) 96/1249

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 der betreffenden Verordnung bezeichneten Erzeugnisse die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den in Absatz 2 desselben Artikels genannten Erzeugnissen ist jedoch der Einfuhrzoll gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung.

Zur Einstufung der eingeführten Partien sind die Erzeugnisse nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 in bestimmten Fällen in mehrere Standardqualitäten eingeteilt. Infolgedessen ist es angezeigt, die heranzuziehenden Standardqualitäten anhand objektiver Einstufungskriterien zu bestimmen und zugleich Toleranzen festzulegen, damit die einzuführenden Erzeugnisse in die geeignetste Qualität eingestuft werden können. Unter den möglichen objektiven Kriterien für die Qualitätseinstufung von Weichweizen bilden der Proteingehalt, das spezifische Gewicht und der Anteil des Schwarzbesatzes diejenigen Kriterien, die vom Handel am häufigsten verwendet werden und sich am leichtesten kontrollieren lassen. Im Fall von Hartweizen sind diese Kriterien das spezifische Gewicht, der Anteil des Schwarzbesatzes und der Gehalt an glasigen Körnern. Bei den eingeführten Waren sind daher Analysen vorzunehmen, um diese Parameter für jede eingeführte Partie zu bestimmen. Hat die Gemeinschaft jedoch ein Verfahren eingerichtet, durch das sie die von einer Behörde des Staats des Warenursprungs erteilten Qualitätsbescheinigungen offiziell anerkennt, so können diese Analysen nur zur Überprüfung einer hinreichend repräsentativen Zahl der eingeführten Partien durchgeführt werden.

Zur Berechnung des Einfuhrzolls werden gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 regelmäßig die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für jede der Qualitäten festgestellt, die für die im selben Absatz genannten Erzeugnisse definiert sind. Zur Ermittlung dieser Preise müssen die Preisnotierungen für die verschiedenen Weizenqualitäten sowie für die übrigen Getreidearten bekannt sein. Daher ist zu definieren, welche Notierungen heranzuziehen sind.

Unter dem Aspekt der Klarheit und der Transparenz bilden die Notierungen der verschiedenen Weizentypen und der übrigen Getreidearten an den Rohstoffbörsen der Vereinigten Staaten von Amerika eine objektive Grundlage für die Ermittlung der repräsentativen cif-Einfuhrpreise. So läßt sich die Börsennotierung jeder Getreideart durch Addition der Handelsprämie, die auf dem Markt der Vereinigten Staaten für die jeweilige Qualität der verschiedenen Getreidearten gewährt wird, in einen fob-Preis für die Ausfuhr aus den Vereinigten Staaten umrechnen. Diese fob-Preise lassen sich ihrerseits durch Addition der auf dem Frachtenmarkt verzeichneten Seefrachtraten zwischen dem Golf von Mexiko oder den nordamerikanischen Großen Seen und einem Hafen der Gemeinschaft in repräsentative cif-Einfuhrpreise umrechnen. Angesichts des Fracht- und Handelsvolumens des Hafens von Rotterdam stellt dieser Hafen den Bestimmungsort in der Gemeinschaft dar, für den die Notierungen der Seefrachtraten öffentlich am besten bekannt, am transparentesten und am leichtesten verfügbar sind. Als Bestimmungshafen in der Gemeinschaft ist deshalb Rotterdam zugrunde zu legen.

Im Interesse der Transparenz werden die repräsentativen cif-Einfuhrpreise der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a) genannten Getreidearten folglich auf der Grundlage der Rohstoffbörsennotierung für die betreffende Getreideart unter Additon der für diese Getreideart gewährten Handelsprämie und der Seefrachten zwischen dem Golf von Mexiko oder den nordamerikanischen Großen Seen und dem Hafen von Rotterdam ermittelt. Um jedoch die je nach Bestimmungshafen unterschiedlichen Frachtkosten zu berücksichtigen, ist es gerechtfertigt, pauschale Anpassungen des Einfuhrzolls für die Gemeinschaftshäfen vorzusehen, die am Mittelmeer, an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel, im Vereinigten Königreich und in Irland oder in den skandinavischen Ländern gelegen sind. Damit die Entwicklung der so ermittelten repräsentativen cif-Einfuhrpreise verfolgt werden kann, empfiehlt es sich, eine tägliche Beobachtung der in ihre Berechnung eingehenden Elemente einzurichten. Im Fall von Sorghum und von Roggen ermöglicht der für Gerste berechnete repräsentative cif-Einfuhrpreis eine Schätzung der Marktsituation für die beiden genannten Erzeugnisse, so daß der repräsentative cif-Einfuhrpreis für Gerste gleichfalls auf diese Getreidearten anzuwenden ist.

Im Hinblick auf die Festsetzung des Einfuhrzolls für die Getreidearten nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 trägt ein zweiwöchiger Zeitraum zur Feststellung der repräsentativen cif-Einfuhrpreise für jede Getreideart den Markttendenzen Rechnung, ohne daß Unsicherheitsfaktoren entstehen. Auf dieser Grundlage sind daher die Einfuhrzölle für die betreffenden Erzeugnisse unter Zugrundelegung des Durchschnitts der in dem genannten Zeitraum beobachteten repräsentativen cif-Einfuhrpreise am fünfzehnten und am letzten Arbeitstag jedes Monats festzulegen. Die Anwendung des so berechneten Einfuhrzolls kann damit während eines Zeitraums von zwei Wochen erfolgen, ohne daß sich der Einfuhrpreis nach entrichteten Zöllen wesentlich ändert. Ist jedoch für ein bestimmtes Erzeugnis keinerlei Börsennotierung im Berechnungszeitraum für die repräsentativen cif-Einfuhrpreise verfügbar oder unterliegen diese repräsentativen cif-Einfuhrpreise infolge plötzlicher Änderungen der in ihre Berechnung eingehenden Elemente sehr erheblichen Schwankungen in dem genannten Zeitraum, so müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Repräsentativität der cif-Einfuhrpreise für das betreffende Erzeugnis aufrechtzuerhalten. Im Fall fehlender Notierungen ist es zweckmäßig, den für den vorangegangenen Zeitraum festgesetzen Zollbetrag weiterhin anzuwenden. Im Fall großer Schwankungen der Börsennotierung, der mit der Notierung verbundenen Handelsprämien, der Seefrachtkosten oder aber des Umrechnungskurses, der zur Berechnung des repräsentativen cif-Einfuhrpreises für das betreffende Erzeugnis verwendet wird, ist es dagegen angezeigt, die Repräsentativität dieses Preises mittels einer Anpassung wiederherzustellen, die der festgestellten Abweichung gegenüber der geltenden Festsetzung entspricht und somit den eingetretenen Veränderungen Rechnung trägt. Selbst im Fall einer solchen Anpassung bleibt der Zeitpunkt der darauffolgenden regelmäßigen Anpassung unberührt.

Erreicht das eingeführte Getreide die Gemeinschaft auf dem Land- oder Flußweg oder auf dem Seeweg durch Schiffe mit Herkunft aus Häfen am Mittelmeer, am Schwarzen Meer oder an der Ostsee, so sind die Transportkosten wesentlich niedriger als die für die Berechnung der Einfuhrzölle zugrunde gelegten Kosten. Die bei diesen Einfuhren bestehende Kostendifferenz sollte daher bei der Ermittlung des repräsentativen cif-Einfuhrpreises für die betreffenden Erzeugnisse pauschal berücksichtigt werden.

Ergibt sich aus den der Kommission vorliegenden Informationen, daß bestimmte Notierungen oder bestimmte Preise nicht repräsentativ für die tatsächliche Markttendenz bei der Einfuhr von Weichweizen der mittleren oder unteren Qualität in die Gemeinschaft sind, da die Drittländer Subventionen für den Export dieser Erzeugnisse nach Ländern des Mittelmeerraums oder europäischen Ländern gewähren, so muß es möglich sein, den als Exportsubvention gezahlten Betrag bei der Berechnung des repräsentativen cif-Einfuhrpreises für das betreffende Erzeugnis in Abzug zu bringen.

Bei Einfuhren von Weichweizen sehr hoher Qualität, von Braugerste oder von Hartmais kann entweder die besondere Qualität der Ware oder aber die Tatsache, daß die Preise des einzuführenden Erzeugnisses eine Qualitätsprämie gegenüber dem normalen Preis des betreffenden Erzeugnisses enthalten, dazu führen, daß bei der für die Berechnung des repräsentativen cif-Einfuhrpreises zugrunde gelegte Börsennotierung nicht berücksichtigt wird, daß der Preis dieser Erzeugnisse im Vergleich zu den normalen Marktbedingungen durch eine Prämienzahlung gekennzeichnet ist. Um diesen Qualitätsprämien auf den Preis oder die Notierung Rechnung zu tragen, ist es deshalb angebracht, den Einführern einen pauschalen Teil des bei der Einfuhr der betreffenden Ware entrichteten Einfuhrzolls zurückzuzahlen, falls der Einführer nachweist, daß er das eingeführte Erzeugnis zur Herstellung von hochwertigen, eine derartige Prämie rechtfertigenden Erzeugnissen verwendet hat.

Um zu gewährleisten, daß die Einführer die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten, ist neben den für die Lizenz zu leistenden Sicherheiten ein System zusätzlicher Sicherheiten einzuführen.

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgelegten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 181 vom 1.7.1992, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 126 vom 24.5.1996, S. 37.

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