Artikel 2 VO (EG) 96/1255
Die erforderlichen technischen Anpassungen infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder der Taric-Codes sowie die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Anhangs werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 vorgenommen.
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