Präambel VO (EG) 96/1255

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in dieser Verordnung genannten Waren werden in der Gemeinschaft gegenwärtig nicht oder nur in unzureichender Menge hergestellt. Die Hersteller können somit den Bedarf der verarbeitenden Industrien der Gemeinschaft nicht decken.

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Waren vollständig oder teilweise auszusetzen.

Es obliegt der Gemeinschaft, die Aussetzung dieser autonomen Zollsätze zu beschließen.

Die Verordnung zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze für gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse haben großenteils die bisherigen Regelungen weitergeführt. Aus diesem Grunde und um die Durchführung der betreffenden Maßnahmen zu rationalisieren, ist es angezeigt, die zeitliche Geltungsdauer dieser Verordnung nicht zu begrenzen, da Anpassungen, insbesondere die Hinzufügung oder Streichung bestimmter Waren, durch eine Verordnung des Rates vorgenommen werden können, wenn dies erforderlich erscheint.

Die Änderung der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Codes bringen keine substantiellen Änderungen mit sich. Zur Vereinfachung ist daher vorzusehen, daß die erforderlichen technischen Anpassungen der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse sowie die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex durch die Kommission vorgenommen werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

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