Artikel 10 VO (EG) 96/1257
(1) Zur Gewährleistung und Erhöhung der Effizienz und Kohärenz der gemeinschaftlichen und der einzelstaatlichen Instrumente der humanitären Hilfe ergreift die Kommission alle zweckdienlichen Initiativen, um eine enge Koordinierung zwischen ihrer Tätigkeit und der der Mitgliedstaaten sowohl bei der Beschlußfassung als auch vor Ort zu fördern. Hierzu unterhalten die Mitgliedstaaten und die Kommission ein System der gegenseitigen Unterrichtung.
(2) Die Kommission sorgt dafür, daß die von der Gemeinschaft finanzierten humanitären Aktionen mit denen internationaler Organisationen und Einrichtungen, insbesondere der im Rahmen der Vereinten Nationen bestehenden Einrichtungen und Organisationen, koordiniert werden und in Einklang stehen.
(3) Die Kommission bemüht sich um einen Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Drittgeberländern im Bereich der humanitären Hilfe.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.