Artikel 12 VO (EG) 96/1257

Die gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen sehen insbesondere vor, daß die Kommission und der Rechnungshof vor Ort und am Sitz der humanitären Partnerorganisationen und -einrichtungen Kontrollen gemäß den üblichen Modalitäten vornehmen können, die die Kommission im Einklang mit den geltenden Bestimmungen, insbesondere der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung, festlegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.