Artikel 18 VO (EG) 96/1257
(1) Die Kommission führt regelmäßig eine Evaluierung der von der Gemeinschaft finanzierten humanitären Hilfemaßnahmen durch, um festzustellen, ob die mit diesen Maßnahmen angestrebten Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien zur Erhöhung der Effizienz künftiger Aktionen aufzustellen. Die Kommission unterbreitet dem Ausschuß eine Zusammenfassung der durchgeführten Evaluierungen, die gegebenenfalls vom Ausschuß geprüft werden können; in der Zusammenfassung ist auch die Rechtstellung der beauftragten Sachverständigen angegeben. Die Evaluierungsberichte werden den Mitgliedstaaten auf Wunsch zur Verfügung gestellt.
(2) Die Kommission kann auch auf Ersuchen der Mitgliedstaaten unter deren Beteiligung eine Evaluierung der Ergebnisse der humanitären Aktionen und Pläne der Gemeinschaft vornehmen.
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