Artikel 20 VO (EG) 96/1257

Die Kommission legt drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtevaluierung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Aktionen vor, in der sie auch die Frage behandelt, ob die Verordnung zu verlängern ist, und der sie gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen dieser Verordnung beifügt.

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