Artikel 7 VO (EG) 96/1257

(1) Die nichtstaatlichen Organisationen, die Finanzmittel der Gemeinschaft für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen erhalten können, müssen folgende Kriterien erfüllen:

a)
Sie sind in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft nach den in dem betreffenden Staat geltenden Rechtsvorschriften als autonome gemeinnützige Organisationen gegründet worden.
b)
Sie haben ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in dem Empfängerdrittland der Hilfe der Gemeinschaft, wobei dieser Sitz das tatsächliche Zentrum für alle Entscheidungen über die gemäß dieser Verordnung finanzierten Aktionen bildet. In Ausnahmefällen darf sich ihr Sitz in einem anderen Drittgeberland befinden.

(2) Bei der Entscheidung, ob eine nichtstaatliche Organisation Finanzmittel der Gemeinschaft erhalten kann, werden folgende Faktoren berücksichtigt:

a)
ihre Kapazität im Bereich der Verwaltung und des Finanzmanagements;
b)
ihre technische und logistische Kapazität im Verhältnis zu der geplanten Aktion;
c)
ihre Erfahrung im Bereich der humanitären Hilfe;
d)
die Ergebnisse früherer Aktionen, die die betreffende Organisation, insbesondere mit Gemeinschaftsmitteln, durchgeführt hat;
e)
ihre Bereitschaft, sich erforderlichenfalls an dem Koordinierungssystem zu beteiligen, das im Rahmen einer humanitären Aktion eingerichtet wird;
f)
ihre Fähigkeit und ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den im humanitären Bereich tätigen Akteuren und den Basisgemeinschaften in den betreffenden Drittländern;
g)
ihre Unparteilichkeit bei der Durchführung der humanitären Hilfe;
h)
gegebenenfalls ihre früheren Erfahrungen in dem Drittland, in dem die betreffende humanitäre Aktion durchgeführt werden soll.

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