Artikel 26 VO (EG) 96/1292

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß für Sicherheit und Nahrungsmittelhilfe, nachstehend „Ausschuß” genannt, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß prüft die langfristigen Auswirkungen jedes Mittelbindungsantrags im Bereich der Ernährungssicherheit auf der Ebene der Privathaushalte sowie auf örtlicher, regionaler und nationaler Ebene in den Empfängerländern und trägt dabei den in Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen Rechnung. Er analysiert und überwacht ferner die gemeinschaftlich unterstützten politischen Strategien im Bereich der Ernährungssicherheit und prüft Vorschläge für gemeinsame Initiativen.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

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