Artikel 2 VO (EG) 96/1325
Zur Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 wird die Beihilfe angepaßt nach Maßgabe der monatlichen Zuschläge zum Interventionsankaufspreis, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Unterschiede, die sich bei diesem Preis je nach Verarbeitungsstufe ergeben, durch Anwendung der geltenden Umrechnungskoeffizienten.
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