Artikel 9 VO (EG) 96/1460
Die Agrarteilbeträge, die für Waren gelten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 genannt sind, jedoch nicht in Sonderbestimmungen für den Handel mit diesen Waren für das jeweilige Land sowie für die entsprechenden Waren enthalten sind, entsprechen — bei den Mengen, die über die darin festgelegten Kontingente hinausgehen — denen des Gemeinsamen Zolltarifs.
Handelt es sich um ein Kontingent im Zusammenhang mit einem herabgesetzten Wertzoll, entsprechen die auf diese Waren zu erhebenden Zölle — bei den Mengen, die über die in den obengenannten Bestimmungen festgelegten Kontingente hinausgehen — denen des Gemeinsamen Zolltarifs oder gegebenenfalls den im Abkommen festgesetzten Zöllen.
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