ANHANG II VO (EG) 96/1488

Ziele und Einzelheiten der Anwendung des Artikels 2

I.
a)
Die Unterstützung der wirtschaftlichen Reform und der Errichtung einer Freihandelszone Europa-Mittelmeer umfasst Maßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen:

Schaffung von Arbeitsplätzen und Entwicklung des Privatsektors, insbesondere Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und Unterstützung der KMU;

Öffnung der Märkte, Förderung von Investitionen, der industriellen Zusammenarbeit und des Handels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mittelmeerpartnern sowie den Mittelmeerpartnern untereinander;

Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur, gegebenenfalls einschließlich der Finanz- und Besteuerungssysteme.

b)
Die Maßnahmen zur Unterstützung der Reformprogramme der Partner werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

Mit Hilfe der Stützungsprogramme sollen mit dem Ziel einer Verbesserung der Lebensverhältnisse der Bevölkerung das allgemeine finanzielle Gleichgewicht wieder hergestellt bzw. gefestigt und ein günstiges wirtschaftliches Umfeld für die Beschleunigung des Wachstums geschaffen werden.

Die Stützungsprogramme sollen auch Reformen in Schlüsselbereichen fördern, mit Blick auf die Errichtung einer Freihandelszone mit der Europäischen Gemeinschaft.

Die Stützungsprogramme sind an die besondere Situation jedes Landes angepasst und tragen den wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen Rechnung.

Die Stützungsprogramme sehen Maßnahmen vor, die insbesondere hinsichtlich der sozialen Bedingungen und der Beschäftigung die Wirtschaftsreform und die Schaffung der Freihandelszone Europa-Mittelmeer begleiten sollen und die negativen Auswirkungen abmildern sollen, die der Strukturanpassungsprozess auf sozialer Ebene und auf der Ebene der Beschäftigung insbesondere für die benachteiligsten Gruppen der Bevölkerung haben kann.

Die Auszahlung der Unterstützung erfolgt in Tranchen in Form einer direkten Budgethilfe entsprechend der Einhaltung der Ziele und/oder sektoralen Ziele, die im Rahmen des Stützungsprogramms vereinbart wurden.

Folgende Kriterien für die Zuschussfähigkeit müssen erfüllt sein:

Das betreffende Land muss ein von den Institutionen von Bretton Woods gebilligtes Reformprogramm durchführen oder entsprechend dem Umfang und der Wirksamkeit der Reformen als gleichwertig anerkannte Programme, die nicht notwendigerweise von diesen Institutionen finanziell unterstützt werden müssen, im Benehmen mit ihnen anwenden.

Der wirtschaftlichen Situation des Landes wird Rechnung getragen, sowohl auf makroökonomischer Ebene (Verschuldung, Kosten des Schuldendienstes, Zahlungsbilanz, Haushaltssituation, Währungssituation, Pro-Kopf-Einkommen, Umfang der Arbeitslosigkeit) als auch hinsichtlich der sektoralen Reformen, mit dem Ziel, eine Freihandelszone mit der Europäischen Gemeinschaft zu schaffen.

II. Die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

Beteiligung der Bürgergesellschaft und der Bevölkerung an der Konzeption und der Durchführung der Entwicklungsmaßnahmen;

Verbesserung der Sozialdienste insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Familienplanung, Wasserversorgung, Sanierung und Wohnraumversorgung;

Förderung einer breiten und gerechten Verteilung der Früchte des Wachstums unter besonderer Berücksichtigung der auf VN-Gipfeltreffen zur Bekämpfung der Armut vereinbarten und in die internationalen Entwicklungsziele aufgenommenen Vorgaben;

harmonische und integrierte ländliche Entwicklung und Verbesserung der Lebensbedingungen in städtischen Gebieten;

verstärkte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft, besonders in Bezug auf Qualität und Normen;

verstärkte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei und bestandserhaltende Nutzung der Meeresressourcen;

Schutz und Verbesserung der Umwelt durch Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung mittels verstärkter Zusammenarbeit im Umweltbereich, wobei die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung in besonderem Maße zu beachten sind;

Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastrukturen, insbesondere in den Bereichen Verkehr, Energie, Entwicklung im ländlichen und städtischen Bereich, Ausbau der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft, Informationstechnologien und Telekommunikation;

integrierte Entwicklung der Humanressourcen in Ergänzung der Programme der Mitgliedstaaten, insbesondere im Bereich der beruflichen Weiterbildung im Rahmen der industriellen Zusammenarbeit sowie Verbesserung der Möglichkeiten der wissenschaftlichen und technologischen Forschung;

Stärkung der Demokratie und der Achtung und des Schutzes der Menschenrechte, insbesondere über die nichtstaatlichen Organisationen der Europäischen Gemeinschaft und der Mittelmeerpartner;

kulturelle Zusammenarbeit und Jugendaustausch;

Zusammenarbeit und technische Hilfe zur Stärkung der Zusammenarbeit bei Einwanderungsthemen und bei der Bekämpfung der illegalen Einwanderung, einschließlich bei der Rückführung illegaler Einwanderer;

Zusammenarbeit und technische Hilfe bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, einschließlich des Drogen- und des Menschenhandels;

Ausbau der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit wie justitielle und strafrechtliche Zusammenarbeit, Stärkung der Organe zur Gewährleistung von Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Justiz, Fortbildungsmaßnahmen für Stellen, die für die innere Sicherheit der Staaten und für die zivile Sicherheit zuständig sind.

III. Die regionale, subregionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit wird vor allem durch Maßnahmen in folgenden Bereichen gefördert:
a)
Schaffung und Entwicklung von Strukturen für die regionale Zusammenarbeit zwischen den Mittelmeerpartnern sowie zwischen diesen und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten;
b)

Schaffung der für den Regionalhandel erforderlichen materiellen Infrastruktur einschließlich der Infrastruktur im Verkehrs-, Kommunikations- und Energiebereich;

Verbesserung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verwirklichung kleiner Infrastrukturprojekte im Bereich der Grenzübergänge;

großräumige regionale Zusammenarbeit sowie Begleitmaßnahmen zu einschlägigen Maßnahmen in der Europäischen Gemeinschaft einschließlich der Unterstützung für den Anschluss der Verkehrs- und der Energieversorgungsnetze der Mittelmeerpartner an die transeuropäischen Netze;

c)
sonstige regionale Aktivitäten einschließlich des europäisch-arabischen Dialogs;
d)
Austausch auf der Ebene der Bürgergesellschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mittelmeerpartnern; die dezentrale Zusammenarbeit in diesem Rahmen

hat zum Ziel, die nichtstaatlichen Empfänger der Gemeinschaftshilfe zu bestimmen;

wird insbesondere die Vernetzung von Universitäten und Wissenschaftlern, von lokalen Gebietskörperschaften, Verbänden, politikwissenschaftlichen Stiftungen, Gewerkschaften und nichtstaatlichen Organisationen, Medien, Privatunternehmern sowie kulturellen Einrichtungen im weiten Sinne sowie den anderen in Abschnitt IV genannten Einrichtungen umfassen.

Die Programme müssen darauf ausgerichtet sein, die Beteiligung und Heranbildung einer Bürgergesellschaft in den Partnerstaaten zu fördern, insbesondere durch die Förderung des Informationsflusses zwischen den Netzen sowie die Dauerhaftigkeit der Beziehungen zwischen den Netzpartnern.

IV. Die verantwortungsvolle Staatsführung wird durch die Unterstützung wichtiger Einrichtungen und wichtiger Akteure der Bürgergesellschaft, wie der lokalen Behörden, der ländlichen und dörflichen Gemeinschaften, der auf dem Grundsatz der Selbsthilfe beruhenden Vereinigungen, der Gewerkschaften, der Medien und der Einrichtungen zur Unterstützung der Unternehmen, sowie durch die Hilfe bei der Verbesserung der Fähigkeit der öffentlichen Verwaltung zur Entwicklung und Durchführung von Politiken gefördert.

V. Die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen müssen Analysen über die Bedürfnisse und das Potential von Männern und Frauen im wirtschaftlichen und sozialen Leben Rechnung tragen, damit geschlechterspezifische Aspekte in die Planung und Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit einfließen können. Der Schulbildung und der Schaffung von Arbeitsplätzen für Frauen kommt besondere Bedeutung zu. Die Maßnahmen tragen ferner der Notwendigkeit Rechnung, die Schulbildung und die Schaffung von Arbeitsplätzen für Jugendliche zu fördern, um deren Integration in die Gesellschaft zu erleichtern.

VI. Die nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten umfassen in erster Linie technische Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen, Verwaltungsaufbau, Information, Seminare, Studien, Investitionsprojekte für Kleinstbetriebe, Klein- und Mittelbetriebe und die Infrastruktur sowie Aktionen, mit denen deutlich gemacht werden soll, dass die Hilfe von der Gemeinschaft stammt. Soweit sich dies als effizient erweist, sollte die Zusammenarbeit dezentralisiert werden. Risikokapitalgeschäfte und Zinsvergütungen werden in Zusammenarbeit mit der Bank finanziert.

VII. Erwägungen des Umweltschutzes wird bei der Vorbereitung und Durchführung der im Rahmen von Maßnahmen dieser Verordnung finanzierten Aktivitäten gebührend Rechnung getragen.

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