Artikel 16 VO (EG) 96/1610
Bekanntmachung des Erlöschens oder der Nichtigkeit
Erlischt das Zertifikat gemäß Artikel 14 Buchstaben b), c) oder d) oder ist es gemäß Artikel 15 nichtig, so wird ein Hinweis hierauf von der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörde bekanntgemacht.
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