ANHANG II VO (EG) 96/1749

Formel zur Berechnung der Elementaraggregate

1. Zur Berechnung des Preisindizes für Elementaraggregate kann entweder der Quotient aus den arithmetischen Mitteln der Preise oder der Quotient aus den geometrischen Mitteln der Preise verwendet werden, wobei pt der derzeitige Preis, pb der Basispreis und n die Anzahl solcher Preise im Elementaraggregat ist. Eine alternative Formel darf verwendet werden, wenn sie das Vergleichbarkeitserfordernis nach Artikel 7 erfüllt.

2. Der Durchschnitt der relativen Preise sollte in der Regel nicht verwendet werden, da dadurch das Vergleichbarkeitserfordernis häufig nicht erfüllt wird. Er kann im Ausnahmefall dann verwendet werden, wenn nachweislich das Vergleichbarkeitserfordernis erfüllt wird.

3. Der Preisindex für ein Elementaraggregat kann als Kettenindex mit einer der beiden obengenannten vorrangigen Formeln berechnet werden, so z. B. mit dem Quotienten aus folgenden arithmetischen Mitteln: Itb = · … , wobei Pi t die ite Preisnotierung für ein bestimmtes Elementaraggregat im Zeitraum t und st die für das Elementaraggregat im Zeitraum t getroffene Preisauswahl ist. Diese Auswahl kann in der Praxis monatlich oder, wie gewöhnlich, wenn Preise nicht erhoben werden können, über längere Zeiträume aktualisiert werden. Wenn zwischen dem Basiszeitraum b und dem Zeitraum t keine Erneuerung stattfindet, wird Itb zu , dem einfachen Quotienten aus den arithmetischen Mitteln (entsprechendes gilt für die Verwendung der oben beschriebenen geometrischen Formel). Der Durchschnitt der relativen Preise darf nicht verwendet werden, wenn mehr als einmal im Jahr verkettet wird.

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