Artikel 4 VO (EG) 96/1831
Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, solange es der Rest der jeweiligen Kontingentsmenge ermöglicht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.