Artikel 6 VO (EG) 96/2051

Die Verordnung (EG) Nr. 1445/96 wird um folgenden Artikel 12bis ergänzt:

Artikel 12bis

(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Ausfuhren nach Kanada im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2051/96(*).

(2) Lizenzanträge für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2051/96 können nur in Mitgliedstaaten gestellt werden, die den kanadischen Hygienevorschriften genügen.

(3) Der Antrag auf Gewährung einer Ausfuhrlizenz und die Lizenz selbst enthalten in Feld 7 die Angabe „Kanada” . Die Lizenz verpflichtet zur Ausfuhr aus dem Mitgliedstaat der Lizenzerteilung in dieses Bestimmungsland.

(4) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 dürfen die ausgeführten Mengen nicht die in der Lizenz ausgewiesenen Mengen überschreiten. Die Lizenz enthält in Feld 19 die Zahl „0” .

(5) Die Lizenz enthält in Feld 22 eine der folgenden Angaben:

Frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch — Abkommen zwischen der EG und Kanada.

Nur gültig in - (Mitgliedstaat der Lizenzerteilung).

Ausfuhrmenge darf nicht über - kg (Menge in Ziffern und Buchstabe) liegen.

(6) Der Lizenzantrag darf nur in den ersten zehn Tagen jedes Quartals gestellt werden, außer im letzten Quartal 1996, für welches die Anträge in den ersten zehn Novembertagen eingereicht werden können.

(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am dritten Arbeitstag nach der Einreichungsfrist für die Anträge das Verzeichnis der Antragsteller und der Erzeugnismengen mit, für die ein Antrag gestellt wurde.

(8) Die Kommission beschließt, inwieweit den Lizenzanträgen stattgegeben werden kann. Überschreiten die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurde, die verfügbaren Mengen, so legt die Kommission einen einheitlichen Annahmesatz für die beantragten Mengen fest. Überschreitet die Gesamtmenge, für die Anträge gestellt wurden, die verfügbare Menge, so legt die Kommission die verbleibende Menge fest, die der verfügbaren Menge des folgenden Vierteljahres zugeschlagen wird.

(9) Die Lizenzen werden am einundzwanzigsten Tag jedes Quartals erteilt, außer im letzten Quartal 1996, für welches die Lizenzen am 21. November erteilt werden.

(10) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 gilt die Ausfuhrlizenz neunzig Tage ab dem Tag der tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, nicht jedoch über den 31. Dezember des Jahres der Lizenzerteilung hinaus.

(11) Werden die beantragten Mengen gemäß Absatz 8 gekürzt, so wird die Sicherheit unverzüglich für jede Menge freigegeben, für die dem Antrag nicht stattgegeben wurde.

(12) Abgesehen von den in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 vorgesehenen Bedingungen wird die Sicherheit für die Ausfuhrlizenz nur gegen Vorlage des Nachweises über die Ankunft am Bestimmungsort gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 freigegeben.

Fußnote(n):

(*)

Abl. Nr. L 274 vom 26. 10. 1996, S. 18.

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