Artikel 5 VO (EG) 96/2058

(1) Die Zollbefreiung wird nur unter folgenden Bedingungen gewährt:

a)
Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr verpflichtet sich der Einführer schriftlich, die gesamte angemeldete Ware gemäß den Angaben in Feld 20 der Lizenz innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme der Erklärung über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu verarbeiten;
b)
bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr leistet der Einführer eine Sicherheit in Höhe des Betrags, der dem Einfuhrzoll für Bruchreis in Artikel 11d der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates(1) ersetzt entspricht.

(2) Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gibt der Einführer als Verarbeitungsort entweder den Namen eines Verarbeitungsunternehmens und einen Mitgliedstaat oder höchstens fünf verschiedene Verarbeitungsbetriebe an. Beim Versand der Waren stellt der Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar T 5 aus, das gemäß den in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 festgelegten Modalitäten auch als Nachweis der Verarbeitung dient.

Erfolgt die Verarbeitung in dem Mitgliedstaat, der die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt hat, so kann der Nachweis der Verarbeitung durch ein gleichwertiges einzelstaatliches Dokument erbracht werden.

(3) Das Kontrollexemplar T 5 enthält

a)
in Feld 104 eine der in Anhang III genannten Angaben;
b)
in Feld 107 eine der in Anhang IV genannten Angaben.

(4) Außer im Fall höherer Gewalt wird die in Absatz 1 Buchstabe b) genannte Sicherheit freigegeben, wenn der Einführer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde, den Nachweis erbringt, daß die gesamte in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Menge zu dem in der Einfuhrlizenz angegebenen Erzeugnis verarbeitet wurde. Die Verarbeitung gilt als erfolgt, wenn das Erzeugnis innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Frist entweder in einem oder mehreren Betrieben, die zu dem in Artikel 5 Absatz 2 angegebenen Unternehmen gehören und sich in dem dort genannten Mitgliedstaat befinden, oder in einem oder mehreren der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Betrieben hergestellt wurde.

Für die in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Waren, die nicht innerhalb der genannten Frist verarbeitet wurden, wird die freizugebende Sicherheit je Tag der Fristüberschreitung um 2 % gekürzt.

(5) Der Nachweis über die Verarbeitung ist den zuständigen Behörden binnen sechs Monaten nach Ablauf der Verarbeitungsfrist zu erbringen.

Wird der Nachweis nicht innerhalb der in diesem Absatz festgesetzten Frist erbracht, so wird die in Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehene und gegebenenfalls bereits gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 gekürzte Sicherheit je Tag der Fristüberschreitung um 2 % gekürzt.

Der nicht freigegebene Betrag der Sicherheit wird als Zoll einbehalten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

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