Präambel VO (EG) 96/2058

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(1), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Diese Zugeständnisse beinhalten ein zollfreies Zollkontingent von 1000 Tonnen Bruchreis des KN-Codes 10064000, der jährlich für die Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN-Codes 190110 eingeführt werden kann.

Um die ordnungsgemäße Verwaltung der genannten Regelung sicherzustellen, sind besondere Bestimmungen für die Antragstellung und die Lizenzerteilung zu erlassen. Diese Bestimmungen ergänzen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2137/95(3), oder weichen von ihr ab.

Besondere Bestimmungen sind vorzusehen, um zu gewährleisten, daß der eingeführte Bruchreis nicht den vorgesehenen Verwendungszwecken entzogen wird. Um bei der Einfuhr die Zollbefreiung in Anspruch nehmen zu können, muß der Einführer sich daher verpflichten, die Erzeugnisse der vorgesehenen Bestimmung zuzuführen, und eine Sicherheit in Höhe des nicht erhobenen Zolls leisten. Die Festsetzung einer angemessenen Verarbeitungsfrist ist für eine zügige Durchführung der Regelung erforderlich. Beim Versand der Waren stellt der Mitgliedstaat, der die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt hat, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/96 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1676/96(5), ein Kontrollexemplar T 5 aus, das als geeignetes Dokument für den Nachweis der Verarbeitung gilt. Erfolgt die Verarbeitung in dem Mitgliedstaat, der die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt hat, so kann der Nachweis der Verarbeitung durch ein gleichwertiges einzelstaatliches Dokument erbracht werden.

Die Sicherheit wird zwar geleistet, um die Zahlung einer etwa entstehenden Einfuhrzollschuld zu gewährleisten, bei der Freigabe der Sicherheit ist es aber angebracht, eine gewisse Flexibilität einzuführen.

Es ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1527/96(7), im Rahmen der vorliegenden Verordnung Anwendung finden.

Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung der Regelung ist die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der genannten Regelung auf 25 ECU je Tonne festzusetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABI. Nr. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)

ABI. Nr. L 331 vom 2.12.1988, S. 1.

(3)

ABI. Nr. L 214 vom 8.9.1995, S. 21.

(4)

ABI. Nr. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(5)

ABI. Nr. L 218 vom 28.8.1996, S. 1.

(6)

ABI. Nr. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.

(7)

ABI. Nr. L 190 vom 31.7.1996, S. 23.

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